Europäisches Lieferkettengesetz

Am 23.02.2022 hat die EU-Kommission den Entwurf der „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“ vorgestellt.

Betroffen von der Richtlinie sind grundsätzlich Unternehmen mit einer Größe von mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR weltweit. Für bestimmte ressourcenintensive Branchen gilt die Richtlinie bereits ab mindestens 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz 40 Mio. EUR weltweit.

Damit geht die europäische Richtlinie weiter als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Dies richtet sich an Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern (Umsetzung ab 2023) und anschließend an Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern (Umsetzung ab 2024).

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt – wohlgleich aber indirekt – in diese Richtlinie.

Wie geht es weiter? Den Entwurf erhält jetzt das Europäische Parlament und der Rat zur Billigung. Anschließend haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen.

Die ausführliche Pressemitteilung der Europäischen Kommission findet ihr hier.

Eine erste kritische Einschätzung der Initiative Lieferkettengesetz zum aktuellen Richtlinienentwurf findet ihr hier.